Ein Werkstudent arbeitet neben dem Studium. Das Studium steht im Vordergrund. Dafür gilt das Werkstudentenprivileg. Es spart Sozialabgaben. Es ändert aber nichts an der Steuer. Dieser Artikel erklärt das Privileg, die 20-Stunden-Regel und den Unterschied zum normalen Arbeitnehmer. So vermeiden Sie den häufigsten Fehler: den falschen Rechner zu nutzen.
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Was ist das Werkstudentenprivileg?
Werkstudenten sind Studierende, die neben dem Studium bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind. Für sie gilt das Werkstudentenprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. In der Werkstudententätigkeit sind sie von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Das heißt nicht, dass sie gar nicht krankenversichert sind. Die Krankenversicherung läuft weiter, aber nicht über die Lohnabrechnung des Werkstudentenjobs. Sie läuft über die Familienversicherung oder die studentische Krankenversicherung, die der Student selbst zahlt. Nur die Rentenversicherung bleibt bestehen. Nur sie wird hier vom Brutto abgezogen. Das Privileg gilt nur für die Tätigkeit als Werkstudent, nicht für eine zweite, normale Beschäftigung daneben. Ob das Privileg in Ihrem Fall greift, entscheidet Ihre Krankenkasse, nicht ein Rechner.
Die 20-Stunden-Regel
Das Studium muss im Vordergrund stehen. Darum gilt in der Vorlesungszeit die 20-Stunden-Regel: höchstens 20 Stunden pro Woche als Werkstudent. In der vorlesungsfreien Zeit ist Vollzeit erlaubt. Aber höchstens 26 Wochen, also 182 Tage, innerhalb von 12 Monaten dürfen über 20 Stunden liegen. Wer länger über 20 Stunden arbeitet, verliert das Werkstudentenprivileg. Das gilt auch in der vorlesungsfreien Zeit. Arbeit abends, nachts oder am Wochenende kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sein, wenn sie die Teilnahme an Vorlesungen nicht behindert.
Werkstudent oder Minijob? Die Grenze bei 603 Euro
Die Grenze liegt bei 603 Euro Brutto pro Monat. Darunter ist ein Studentenjob ein Minijob. Darüber ist er ein Werkstudentenjob. Bis 603 Euro beträgt die Rentenversicherung 3,6 Prozent. Eine Befreiung vom eigenen Anteil ist möglich, dann sind es 0 Prozent. Der Rechner geht ohne Befreiung von 3,6 Prozent aus. Von 603,01 Euro bis 2.000 Euro gilt der Übergangsbereich. Die Rentenversicherung beträgt 9,3 Prozent einer reduzierten Grundlage. Die Formel lautet: Grundlage gleich Brutto minus 603, mal 2.000, geteilt durch 2.000 minus 603. Über 2.000 Euro beträgt die Rentenversicherung 9,3 Prozent des Bruttos, gedeckelt an 101.400 Euro pro Jahr. Direkt oberhalb von 603 Euro ist die Rentenversicherung zunächst sehr klein. Bei 604 Euro beträgt sie etwa 0,13 Euro. Bei 2.000 Euro beträgt sie 186,00 Euro. Das ist kein Fehler, sondern die Formel.
Steuern und Beispiele
Lohnsteuer zahlen auch Werkstudenten. Bei typischen Verdiensten ist sie aber oft null oder sehr klein. Der Grund ist der Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr. Erst oberhalb davon fällt überhaupt Lohnsteuer an. Dazu kommen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Bei Steuerklasse 2 mit Kind kommt der Entlastungsbetrag dazu: 4.260 Euro pro Jahr, plus 240 Euro je weiterem Kind. Auch ein eingetragener ELStAM-Freibetrag wird abgezogen. Auf das Einkommen wird der Tarif nach § 32a EStG angewendet. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden von der Lohnsteuer berechnet, nach Abzug des Kinderfreibetrags von 9.756 Euro je Kind für diese beiden Abgaben. Die Kinderzahl wirkt sich deshalb nur auf Soli und Kirchensteuer aus, nicht auf die Lohnsteuer selbst. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Lohnsteuer, die Freigrenze 20.350 Euro, in Klasse 3 40.700 Euro, danach eine Milderungszone mit 11,9 Prozent des überschreitenden Betrags. Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 Prozent.
Alle Beispiele nutzen dieselben Annahmen: Steuerklasse 1, Nordrhein-Westfalen, keine Kirchensteuer, keine Kinder, Vorlesungszeit, keine Sonderzahlung, kein Freibetrag, keine selbst gezahlte Krankenversicherung. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde und 20 Stunden pro Woche beträgt das Brutto 1.204,67 Euro pro Monat. Das Netto beträgt 1.124,56 Euro pro Monat und 13.494,71 Euro pro Jahr. Die Lohnsteuer beträgt 0,00 Euro, die Rentenversicherung 80,11 Euro pro Monat, das Netto 12,98 Euro pro Stunde. Bei 20,00 Euro Stundenlohn und 20 Stunden pro Woche beträgt das Brutto 1.733,33 Euro pro Monat. Das Netto beträgt 1.498,09 Euro pro Monat, die Lohnsteuer 84,75 Euro, die Rentenversicherung 150,50 Euro pro Monat, das Netto 17,29 Euro pro Stunde. Bei 1.500 Euro Brutto pro Monat beträgt das Netto 1.339,57 Euro pro Monat, die Lohnsteuer 41,00 Euro, die Rentenversicherung 119,43 Euro pro Monat. Für 1.200 Euro Netto braucht man 1.304,74 Euro Brutto pro Monat. Die Lohnsteuer beträgt dann 11,33 Euro, die Rentenversicherung 93,43 Euro pro Monat, das erreichte Netto 1.199,98 Euro pro Monat.
Der Unterschied zum normalen Arbeitnehmer liegt allein in den Sozialabgaben. Die Steuer ist dieselbe. Bei der Krankenversicherung zahlt der Werkstudent 0 Prozent vom Brutto, selbst zu zahlen. Der normale Arbeitnehmer zahlt volle 7,3 Prozent plus halben Zusatzbeitrag. Bei der Pflegeversicherung zahlt der Werkstudent 0 Prozent, bei der Arbeitslosenversicherung ebenfalls 0 Prozent. Der normale Arbeitnehmer zahlt bei der Arbeitslosenversicherung 1,3 Prozent. Bei der Rentenversicherung zahlt der Werkstudent 3,6 Prozent bis 603 Euro, die Übergangsbereich-Formel bis 2.000 Euro und 9,3 Prozent darüber. Der normale Arbeitnehmer zahlt 9,3 Prozent. Darum liefert der Standardrechner für Werkstudenten ein zu niedriges Netto. Umgekehrt liefert der Werkstudentenrechner für normale Arbeitnehmer ein zu hohes Netto. Sobald Sie kein Werkstudent mehr sind, etwa nach dem Studium, bei dauerhaft mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit oder bei einer Vollzeitstelle ohne Studium, gelten die vollen Sozialabgaben. Auch BAföG kann sich durch den Verdienst ändern. BAföG wird nach Einkommen und Vermögen berechnet. Wie hoch der anrechnungsfreie Betrag in Ihrem Fall ist, entscheidet allein das BAföG-Amt. Fragen Sie im Zweifel vorab beim BAföG-Amt nach, bevor Sie Ihre Stunden erhöhen. Prüfen Sie Ihren eigenen Fall mit dem kostenlosen Rechner für Werkstudenten. Weitere Hilfen finden Sie auf der Übersicht für kostenlose Rechner für Deutschland und in der Blog-Übersicht. Verwandte Artikel: Wer bekommt Grundsicherung? Bedarf einfach erklärt, Wie funktioniert Aufstockung mit Lohn und Freibetrag?, Brutto und Netto verstehen: Abgaben und Steuerklassen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ist eine vereinfachte Erklärung und ersetzt keine Steuerberatung. Ob das Werkstudentenprivileg in Ihrem Fall greift, entscheidet Ihre Krankenkasse. Verbindlich sind allein Ihr Lohnsteuerbescheid und Ihre Abrechnung.